(1) Die Antragsunterlagen nach § 6 sind vertraulich zu behandeln.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können für die Aufnahme in das Register nach § 11 verwendet werden
- 1.
die Angaben über die embryonalen Stammzellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1,
- 2.
der Name und die berufliche Anschrift der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person,
- 3.
die Grunddaten des Forschungsvorhabens, insbesondere eine zusammenfassende Darstellung der geplanten Forschungsarbeiten einschließlich der maßgeblichen Gründe für ihre Hochrangigkeit, die Institution, in der sie durchgeführt werden sollen, und ihre voraussichtliche Dauer.
2
(3) Wird der Antrag vor der Entscheidung über die Genehmigung zurückgezogen, hat die zuständige Behörde die über die Antragsunterlagen gespeicherten Daten zu löschen und die Antragsunterlagen zurückzugeben.