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Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung – StTbV

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(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.

(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25