(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.