Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.
(2) 1Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen.
2Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller
(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.
(4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.
(1) 1Ein Transportbegleitungsunternehmen hat zur Gewährleistung der sicheren und geordneten Durchführung eines Großraum- oder Schwertransportes die Befugnis, den Verkehr durch die eingesetzten Transportbegleiter vor Ort zu regeln:
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(2) 1Verkehrszeichen sind durch lichttechnische Wechselverkehrszeichengeber bekanntzugegeben, die am Begleitfahrzeug angebracht sind.
2Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Transportbegleiter sind verpflichtet, die jeweilige Polizeidienststelle zwei Stunden vor dem geplanten Beginn eines Transportes und zwei Stunden vor dem geplanten Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über den Zeitpunkt des Transportbeginns oder das Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu unterrichten und die voraussichtliche Durchfahrtszeit anzugeben.
(4) 1Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den Interessen sonstiger am jeweiligen Großraum- oder Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen sind.
2Das Transportbegleitungsunternehmen muss dies vor jeder Transportbegleitung gegenüber der für den jeweiligen Transport zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch erklären.
(5) Der Vorrang der Zeichen und Weisungen der Polizei nach § 36a Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
(1) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden soll,
(2) 1Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c liegt insbesondere nicht vor:
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(3) Die Zuverlässigkeit eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 liegt ferner insbesondere nicht vor, wenn
(4) 1Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der jeweiligen Zuverlässigkeitsprüfung bei einem Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens oder einem Transportbegleiter einzuholen:
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(5) 1Das Transportbegleitungsunternehmen darf einen Transportbegleiter erstmals einsetzen, wenn der nach Landesrecht für die Übertragung zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor dem ersten Einsatz für diese Person die Informationen nach Absatz 4 Satz 1 vorgelegt werden.
2Die Informationen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Für die Versicherung nach Absatz 1 Nummer 4 ist eine solche mit einer Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden und für sich daraus ergebende Vermögensschäden je Schadensereignis von 10 Millionen Euro für die Dauer der Übertragung nachzuweisen.
(1) 1Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b setzt für Transportbegleiter voraus:
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(2) 1Die theoretische Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat sich auf folgende Inhalte zu erstrecken:
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(3) 1Spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat ein Transportbegleiter eine Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten bei einer nach Landesrecht bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte abzuschließen, um die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten.
2Die Fortbildung ist im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
(4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
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(5) Die zuständigen Aus- oder Fortbildungsstätten haben den Transportbegleitern einen Nachweis über die Aus- oder Fortbildung mit Angabe des Gültigkeitszeitraums auszustellen, welcher im gesamten Bundesgebiet gilt.
(1) 1Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren.
2Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.
(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.
(1) 1Für die Transportbegleitung einzusetzende Begleitfahrzeuge des Transportbegleitungsunternehmens müssen ausgestattet sein nach Maßgabe:
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(2) 1Die Transportbegleiter müssen bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes auffällige Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb tragen, die den Anforderungen entspricht, die an Warnkleidung für Personen nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung gestellt werden.
2Die Warnkleidung muss auf Seite des Rückens mit der Aufschrift „Transportbegleitung“ versehen sein.
(3) Die Transportbegleiter haben bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes
(4) 1Der Ausweis nach Absatz 3 Nummer 2 ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auszustellen.
2Für den Ausweis ist ein Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.
(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.
(1) Soweit eine nach Landesrecht zuständige Behörde Anhaltspunkte für Zweifel an dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Übertragung durch ein Transportbegleitungsunternehmen hat, kann sie die zuständigen Behörden der anderen Länder um Informationen bitten, ob Erkenntnisse im Hinblick auf das Erfüllen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 bis 3 für die Übertragung vorliegen.
(2) 1Eine nach Landesrecht zuständige Behörde, die eine Übertragung ausspricht oder verlängert, hat die zuständigen Behörden der anderen Länder danach unverzüglich über diese Übertragung oder Verlängerung zu unterrichten.
2Die Unterrichtungspflicht besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs nach § 12. § 13 gilt entsprechend.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.
1Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:
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1Eine Übertragung soll durch die nach Landesrecht zuständige Behörde widerrufen werden, wenn das Unternehmen wiederholt Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder anderen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
2Dies gilt auch bei einem einmaligen groben Verstoß gegen die genannten Verordnungen.
3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die in § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 1 bis 3 genannten Informationen einschließlich Adressdaten, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit des Transportbegleiters nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c schließen lassen, den jeweils nach Landesrecht für die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit diese Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht der übermittelnden Stelle im Einzelfall jeweils erforderlich sind.
(2) Im Fall eines erheblichen Mangels eines Begleitfahrzeuges können die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden sowie die für die Übertragung oder für die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen nach Landesrecht zuständigen Behörden den Mangel, das Kennzeichen des Begleitfahrzeugs und das betroffene Transportbegleitungsunternehmen erfassen und den jeweils nach Landesrecht für die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln.
(3) 1Die nach Landesrecht für die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Behörden dürfen die Informationen nach Absatz 1 und 2 erheben, speichern und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs bezüglich einer Übertragung nach § 2 verwenden, soweit dies im Einzelfall hierfür jeweils erforderlich ist.
2Soweit die nach Absatz 1 übermittelten Informationen für die Überprüfung nicht mehr erforderlich sind, sind diese Informationen jeweils einschließlich personenbezogener Daten von den zuständigen Behörden unverzüglich
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2028.