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Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung – StTbV

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(1) 1Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren.
2Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25