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Gesetz über Steuerstatistiken – StStatG

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Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25