Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 2.12.2024 I Nr. 387