Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin – StrWAusbV 2002

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1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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