Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin – StrWAusbV 2002

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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