Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin – StrWAusbV 2002

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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
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