Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin – StrWAusbV 2002

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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