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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes – StromStV

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(1) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25