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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes – StromStV

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Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25