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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes – StromStV

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(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25