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StabMechG
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Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus – StabMechG
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§ 6 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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