(1) 1Die Vermittlungsstelle ergänzt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich um die Versicherungsnummer.
2Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden Auskunftsstellen:
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(2) 1Die Übermittlung erfolgt bis zum Ende des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
2Kann die Versicherungsnummer nach Absatz 1 Satz 1 nicht ermittelt werden, so erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
3Abweichend von Absatz 1 wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein um die Daten Versicherungsnummer, Nationalität und Geschlecht verminderter Anfragedatensatz der einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt.
(3) 1Auskunftsstelle hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst.
2Zudem führt sie den Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch.
(4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen weiter.