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Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SozhiDAV

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(1) Die Vermittlungsstelle legt die technischen Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere den Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und Berichtigung der Datensätze, in Verfahrensgrundsätzen fest.

(2) Die Vermittlungsstelle soll die Auskunftsstellen und die obersten Landessozialbehörden an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25