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Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV

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Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26