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Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen – SHV

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(1) 1Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet.
2Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz übernommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro Stunde erstattet.

(2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten erstattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen anfallen.

Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25