Auf Grund des § 31 Absatz 8 und des § 93 Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Absatz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn
(3) 1Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
2In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.
(2) 1Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.
2Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) 1Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.
2In diesem Fall ist in dem Antrag anzugeben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist.
3Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr holt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.
(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass
(2) 1Der Antrag hat ferner zu enthalten:
2
(3) 1Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:
2
(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.
1Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
2Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
(1) 1Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet.
2Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz übernommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro Stunde erstattet.
(2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten erstattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen anfallen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.