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Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen – SHV

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Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.

Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25