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Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen – SHV

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1Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
2Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.

Geändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25