1Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. 2Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2019 I 339