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Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB2§48aFKV

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter.
2Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt.
3Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2019 I 339
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25