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Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB2§48aFKV

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(1) 1Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
2


Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres


„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) 1Ergänzungsgrößen sind:
2

1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat


es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat


es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2019 I 339
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25