Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB2§48aFKV

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1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet.
2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden.
4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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