Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
(1) 1Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden.
2Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter.
3Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) 1Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
2
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet.
2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden.
4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
(1) 1Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
2
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres |
(2) 1Ergänzungsgrößen sind:
2
| Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres |
| Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
| Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat |
(1) 1Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:
2
| Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten | . |
| Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten |
(2) Ergänzungsgrößen sind:
| Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten | ; |
| Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten |
| Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten | ; |
| Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten |
| Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten | ; |
| Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten |
(1) 1Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:
2
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat | . |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres |
(2) Ergänzungsgrößen sind:
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat |
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter.
2Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt.
3Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
1Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung.
2Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.