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SeeAZV
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Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – SeeAZV
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§ 10 Geltung des Arbeitszeitgesetzes
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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