(1) 1Abweichend von § 5 des Arbeitszeitgesetzes beträgt die tägliche Ruhezeit grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden.
2Sie darf in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wovon einer mindestens sechs Stunden betragen muss.
(2) 1Wird die tägliche Ruhezeit aufgrund von Arbeitszeitverlängerungen nach § 3 Absatz 1 ausnahmsweise verkürzt, müssen pro Woche tägliche Ruhezeiten von durchschnittlich mindestens elf Stunden gewährleistet sein.
2Die tägliche Ruhezeit darf sechs zusammenhängende Stunden nicht unterschreiten.
(3) 1Wird in einer Woche an weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen Arbeit geleistet, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt, so kann der Ausgleich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 2 auch an Werktagen dieser Woche erfolgen, an denen keine Arbeit verrichtet wird, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfällt.
2Kann ein Ausgleich wegen Urlaubstagen, Krankheitstagen oder der Gewährung von Ersatzruhetagen nach § 9 nicht in derselben Woche erfolgen, muss der Ausgleich baldmöglichst, spätestens in der nächsten auf diese Tage folgenden Woche, in der die geleistete Arbeitszeit nicht dieser Verordnung unterfällt, gewährt werden.