SchuldSaarUmstV
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Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland – SchuldSaarUmstV
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§ 3
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In Franken bleiben bestehen
1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter
Artikel 55
Abs. 5
des Saarvertrages fallen;
2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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