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Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland – SchuldSaarUmstV

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In Franken bleiben bestehen

1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25