SchuldSaarUmstV
Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland – SchuldSaarUmstV
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§ 3
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In Franken bleiben bestehen
1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter
Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages
fallen;
2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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