1Vollstreckungstitel, die auf einen der Umstellung unterliegenden Geldbetrag lauten, sind in Deutscher Mark zu vollstrecken.
2Über Einwendungen des Gläubigers oder des Schuldners gegen die Berechnung des in Deutscher Mark beizutreibenden Betrages entscheidet das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 766 der Zivilprozeßordnung.