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Gesetz zum Schienenlärmschutz – SchlärmschG

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1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt.
2Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.

Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25