Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses