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Gesetz zum Schienenlärmschutz – SchlärmschG

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1Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

Esetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25