Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 4 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Gemäß § 27 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl.
2I Nr. 44 S. 713) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt:
(1) 1Zur Sicherung einer abwechslungsreichen, nahrhaften, gesunden und dem Geschmack der Kinder entsprechenden Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der in der Anlage 1 festgelegten Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischen Richtwerte sowie der Speisenrezepturen und Mahlzeitenvorschläge *) für den Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Kochtagen Speisenpläne aufzustellen.
2Die einzelnen Mahlzeiten sollen sich innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden Verpflegungstagen nicht wiederholen.
3Die im § 5 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung festgelegten wertmäßigen Naturaleinsätze sind als durchschnittliche Naturaleinsätze innerhalb von 20 Kochtagen zu realisieren.
(2) 1Das Datum und die Uhrzeit der Fertigstellung und Ausgabe der Speisen sind nachzuweisen.
2Zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten sind 2 Stunden nicht zu überschreiten.
(3) Zur Kontrolle der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung ist der Qualitätspaß gemäß Anlage 2 anzuwenden.
(4) 1Zur Verbesserung der Trinkmilchversorgung der Schüler ist durch die örtlichen Räte zu sichern, daß an allen Schulen Milchmischgetränke angeboten werden.
2Trinkvollmilch und Milchmischgetränke sind zur Frühstückspause temperiert bereitzustellen.
3Entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten ist Einwegverpackung vorrangig an Stadtschulen einzusetzen.
4
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*) Wird als Ergänzung zum Rezepturenkatalog für die Schüler- und Kinderspeisung, Staatsverlag der DDR 1976, veröffentlicht.
(1) 1Die Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind wie folgt zu ermitteln:
2
(2) 1Bei Verwendung von Konserven, Feinfrosterzeugnissen und Präserven - Obst und Gemüse - sind die Mehraufwendungen aus industrieller Vorfertigung in Höhe von 25% für Obst und von 31% für Gemüse vom Großhandelsabgabepreis (GAP) zu berechnen.
2Für geschälte Kartoffeln und geputztes Gemüse sind die Mehraufwendungen für die Vorfertigung in den Liefer- und Leistungsverträgen auszuweisen.
(3) Die ermittelten Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind, mit Ausnahme von den Einrichtungen, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. dem Verantwortungsbereich des Staatssekretariats für Berufsbildung unterstehen, dem Rat des Kreises, Abteilung Preise, zur Prüfung vorzulegen und nach Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen.
(4) 1In Einzelfällen können Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auf Grund örtlicher Bedingungen Lebensmittel vom Einzelhandel beziehen.
2Darüber entscheidet der Rat der Stadt bzw. der Rat der Gemeinde.
3Der Bezug von Waren vom Einzelhandel erfolgt zum Einzelhandelsverkaufspreis.
4Die Differenz zwischen dem Einzelhandelsverkaufspreis und dem Großhandelsabgabepreis bzw.
5Industrieabgabepreis ist in Höhe von 7% des Einzelhandelsverkaufspreises den Zubereitungskosten zuzuordnen.
(5) 1Bei Verwendung von Frühgemüse sind die jahreszeitlich und aufkommensbedingten finanziellen Mehraufwendungen von den im § 2 Abs. 1 außer den im Buchst. c genannten Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung getrennt auszuweisen.
2Bei öffentlichen Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b ergeben sich die finanziellen Mehraufwendungen aus der Anwendung des Preisrechts.
3Die in den Küchen der Volksbildung bzw. in den Küchen der kommunalen Berufsschulen erfahrungsgemäß anfallenden zusätzlichen Ausgaben sind von den zuständigen örtlichen Räten im Haushaltsplan der Einrichtung zu berücksichtigen.
4Die aus dem Einsatz von Frühgemüse resultierenden finanziellen Mehraufwendungen gehen nicht zu Lasten des wertmäßigen Naturaleinsatzes.
(6) 1Für den täglichen und den monatlichen mengen- und wertmäßigen Nachweis über den Wareneinsatz haben die Schulküchen der Volksbildung, der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, die Küchen der kommunalen Berufsschulen, der kommunalen Großküchenbetriebe, Betriebs- und Werkküchen, Küchen der LPG, GPG und ihre kooperativen Einrichtungen sowie öffentlichen und nichtöffentlichen Gaststätten die Formblätter gemäß der Anlage 6 zu verwenden.
2
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*) Anordnung Nr. Pr.
379 vom 2. Dezember 1971 - Preise für Gaststätten - (Sonderdruck Nr. 718 des Gesetzblattes)
(1) Sofern die Schülerspeisung noch nicht in voller Höhe des Bedarfs bereitgestellt werden kann, entscheidet der Direktor der jeweiligen Bildungseinrichtung über die Teilnahme der Schüler.
(2) Die Leiter der Abteilungen Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise sichern auf der Grundlage der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltsplanung den differenzierten Einsatz der Fonds für Freiportionen und Ermäßigungen in Höhe bis zu 10% im Kreisdurchschnitt entsprechend den konkreten sozialen Erfordernissen.
(3) 1Der Kostenanteil von -,55 M für die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmenden Schüler ist entsprechend der Anordnung vom 21. März 1975 zur Planung und Finanzierung der Aufwendungen für die Feriengestaltung der Schüler und die Urlaubsgestaltung der Lehrlinge (GBl.
2I Nr. 16 S. 304) zu planen und zu finanzieren.
(4) 1Pädagogen, Arbeiter und Angestellte der Einrichtungen der Volksbildung sowie der kommunalen Berufsschulen sind berechtigt, an der Schüler- und Kinderspeisung teilzunehmen.
2Sie zahlen je Portion
| - | bei Teilnahme an der Schülerspeisung | -,75 M |
| - | bei Teilnahme an der Kinderspeisung | -,50 M. |
(5) 1Die Räte der Städte und Gemeinden regeln unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen die Kassierung, Aufbewahrung und Abrechnung der Kostenanteile für die Schüler- und Kinderspeisung auf der Grundlage der Kassenordnung des Staatshaushaltes.
2Sie entscheiden im Einvernehmen mit den Direktoren der Schulen und Leitern der Kindergärten über die zweckmäßigste Form und legen die Verantwortung für die konkrete Durchführung fest.
3Die Räte der Städte und Gemeinden schaffen dort, wo die Kassierung noch in den Schulen und Kindergärten erfolgt, die dafür notwendigen Voraussetzungen und kontrollieren ihre Einhaltung.
(6) 1Bei der Kassierung der Kostenanteile der Eltern sind folgende einheitliche Grundsätze zu berücksichtigen:
2
(1) 1Bei der Planung der Kapazitäten für die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung ist von den konkreten örtlichen Bedingungen auszugehen.
2Die Verbesserung der materiellen Bedingungen für die Produktion und Esseneinnahme in den bestehenden Einrichtungen ist schrittweise und planmäßig gemäß der Aufgabenstellung im Volkswirtschaftsplan und der langfristigen Planung, unter Berücksichtigung der Anzahl der zu versorgenden Schüler und Kinder des Territoriums, zu sichern.
(2) 1Die zuständigen örtlichen Staatsorgane und Betriebe gewährleisten die erforderlichen Instandhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen sowie den Um- und Ausbau geeigneter Räume.
2Die notwendigen Maßnahmen sind in die Volkswirtschaftspläne einzuordnen.
(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, den Betrieben, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform, Auflagen zur Nutzung vorhandener Kapazitäten für die Verbesserung der Schüler- und Kinderspeisung zu erteilen.
(1) Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.
(2) Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.
(3) Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.
(4) Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die in den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung werden von den örtlichen Räten direkt geleitet.
2Diese sichern die planmäßige und qualitätsgerechte Durchführung der Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durch diese Einrichtungen und gewährleisten die Planung, Abrechnung und Kontrolle der materiellen und finanziellen Fonds.
(2) Die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehenden Mehrzweckeinrichtungen mit kombinierter Nutzung (gastronomische Betreuung der Bevölkerung und der Schüler) sind durch Betriebe des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen bzw. zu bewirtschaften.
(3) 1Auf der Grundlage einer gemeinsamen Konzeption des Ministeriums für Handel und Versorgung und des Ministeriums für Volksbildung sowie des Staatssekretariats für Berufsbildung erfolgt die schrittweise Übernahme der Bewirtschaftung bzw.
2Übergabe von Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung aus den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung in den Verantwortungsbereich Handel und Versorgung.
3Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
4
(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung sind als in sich geschlossener Komplex in die Bezirksversorgungspläne und Kreisversorgungskonzeptionen einzuordnen.
(2) Als Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung gelten die in der Anlage 3 aufgeführten Kennziffern.
(3) Die zentralgeleiteten Betriebe - unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis - haben zur Einordnung der von ihnen zu lösenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung diese mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, abzustimmen und entsprechend der Entscheidung des Rates in ihre Pläne aufzunehmen.
(4) Die örtlichgeleiteten Betriebe erhalten Planaufgaben und Planauflagen für die Schüler- und Kinderspeisung durch ihr übergeordnetes Organ.
(1) Die Räte der Bezirke können den wirtschaftsleitenden Organen des sozialistischen Einzelhandels Aufgaben der Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung übertragen, insbesondere die
(2) 1Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, Betrieben und Einrichtungen in ihren Territorien - in Abstimmung mit deren übergeordneten Organen - Aufgaben zur Unterstützung anderer Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung bei der Organisation und Durchführung der Schülerspeisung zu übertragen.
2Dazu gehören die Unterstützung bei der Speisenplangestaltung auf der Grundlage der Rezepturen, bei der Qualifizierung am Arbeitsplatz und der Rationalisierung der Arbeit in den Küchen und Ausgabestellen.
(1) Zur Organisation und Durchführung der Trinkmilchversorgung haben die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften mit den Molkereien und den örtlichen Räten Versorgungsverträge über die Bereitstellung von Trinkmilch und Milchmischgetränken für die Schüler der Einrichtungen der Volksbildung und Berufsbildung abzuschließen.
(2) Der Verkauf der Trinkmilch an die Schüler ist durch die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften auf der Grundlage von Vereinbarungen mit geeigneten Kräften, die den Verkauf auf Provisionsbasis durchführen, zu organisieren.
(3) 1Die Höhe der Provision für den Trinkmilchverkauf beträgt einheitlich je 1/4 Liter Milch bzw.
2Milchmischgetränk -,03 M.
(4) Die Direktoren der Schulen haben die Durchführung des Trinkmilchverkaufs vor allem durch Bereitstellung geeigneter Räume in den Schulen und bei der Gewinnung von Verkaufskräften zu unterstützen.
(1) 1Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus.
2Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Handel und Versorgung geleitet.
3Dem Aktiv gehören die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits- und Sozialwesen, örtliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.
(2) 1Darüber hinaus können Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen bzw.
2Leiter und Mitglieder von Elternbeiräten einbezogen werden.
(3) 1Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sichern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schüler bzw.
2Lehrlinge.
3Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmäßig mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auszuwerten.
(1) Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Sicherung der Schüler- und Kinderspeisung erfolgt durch die zuständigen örtlichen Räte für
(2) 1Aufwendungen für die einfache und erweiterte Reproduktion zur Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung sind durch die Betriebe in den Plan aufzunehmen.
2Können diese Aufwendungen durch die Betriebe nicht selbst erwirtschaftet werden, reicht das jeweilige wirtschaftsleitende Organ planmäßig eine Stützung aus.
3Bei volkseigenen Betrieben, die örtlichen Räten direkt unterstellt sind, erfolgt die Finanzierung in solchen Fällen durch Stützung aus dem Haushalt im Rahmen des bestätigten Planes.
(3) Bei nachweisbarer Abgrenzung der Bestände für die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt die Finanzierung der notwendigen Warenbestände für diese Leistungen in Abstimmung mit der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag der Betriebe durch Zusatzkredite zu einem Zinssatz von 1,8%.
Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig treten außer Kraft:
1
2
§ 13 Abs. 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
Der Minister für Handel und Versorgung
2GBl.
3I 1985, Nr. 5, 68 - 69
I.
Ernährungsphysiologische Richtwerte
Die Einhaltung der nachfolgenden Richtwerte für die Energie- und Nährstoffbereitstellung, die im Durchschnitt täglich je Gericht zu realisieren sind, ist die Voraussetzung für eine ernährungsphysiologisch hochwertige Schüler- und Kinderspeisung.
4
| Schüler der Kl. 1 - 6 | Schüler der Kl. 7 - 12 u. Lehrlinge | Kinder in Kindergärten | ||
| Nahrungsenergie | (kJ) | 2.900 | 3.500 | 2.000 |
| (kcal) | 690 | 840 | 480 | |
| Eiweiß | (g) | 22 | 26 | 15 |
| Fett | (g) | 22 | 27 | 16 |
| Kalzium | (mg) | 200 | 200 | 150 |
| Vitamin B1 | (mg) | 0,42 | 0,51 | 0,30 |
| Vitamin C | (mg) | 30 | 30 | 25 |
| Schüler der Kl. 1 - 6 | Schüler der Kl. 7 - 12 u. Lehrlinge | Kinder in Kindergärten | ||
| Fleisch u. Fleischwaren oder Wurst *1) *2) | (g) | 40 | 30 | 20 |
| Geflügel | (g) | 10 | 20 | 10 |
| Ei *3) | (g) | 10 | 10 | 10 |
| Fischfilet o. Rundfisch | (g) | 10 | 10 | 5 |
| Milch *4) *5) | (ml) | 100 | 100 | 150 |
| Tafelbutter | (g) | 5 | 5 | 5 |
| Öl oder Margarine *6) | (g) | 6 | 8 | 4 |
| Obst und Gemüse *7) | (g) | 250 | 250 | 200 |
|
||||
2GBl.
3I 1987, Nr. 13, 153 - 154
| Qualitätspaß | ||||||||
| (Schüler- und Kinderspeisung) | ||||||||
| Woche vom ...................... bis .................... | ||||||||
| produzierende Einrichtung ............................... | ||||||||
| Empfänger ............................................... | ||||||||
| Tag Datum Name des Kochs |
Gericht | Qualitätsmerkmale *2) | Bemerkungen | Unterschrift (Küchenkommission, Essenteilnehmer | ||||
| A B | G B | G B | K B | T B | ||||
| u w | e w | e w | o w | e w | ||||
| s | r | s | n | m | ||||
| s | u | c | s | p | ||||
| e | c | h | i | e | ||||
| h | h | m | s | r | ||||
| e | a | t | a | |||||
| n | c | e | t | |||||
| k | n | u | ||||||
| z | r | |||||||
| I | ||||||||
| II | ||||||||
| I | ||||||||
| II | ||||||||
| I | ||||||||
| II | ||||||||
| I | ||||||||
| II | ||||||||
| I | ||||||||
| II | ||||||||
| Gesamt Bw *1) | ||||||||
|
||||||||
| Qualitätsmerkmale | Bewertungsgrundlage | Bewertungseinheiten Soll | ||||||
| Aussehen max. 4 Bw |
|
1 | ||||||
|
1 | |||||||
|
1 | |||||||
|
1 | |||||||
| Geruch max. 2 Bw |
|
2 | ||||||
| Geschmack max. 4 Bw |
|
1 | ||||||
|
2 | |||||||
|
1 | |||||||
| Konsistenz max. 5 Bw |
|
2 | ||||||
|
2 | |||||||
|
1 | |||||||
| Temperatur max. 5 Bw |
|
|||||||
|
2 | |||||||
|
1 | |||||||
|
2 | |||||||
| 20 | ||||||||
| ==== | ||||||||
3
4Auf der Basis der unter Abschnitt I genannten Grundsätze sind folgende Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung zu sichern:
5
__________________
2GBl.
3I 1975, Nr. 44, 721 - 722
Regelungen zur Bilanzierung und Verteilung von küchentechnischen Ausrüstungen, Speisentransportbehältern und Ausstattungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Betrieben und Einrichtungen der Bereiche Handel, Volksbildung und Berufsbildung
Als Fondsträger ist das Volkseigene Kontor Handelstechnik (VEKH) *1) für die Anmeldung und Durchsetzung des Bedarfs an küchentechnischen Ausrüstungen und Speisentransportbehältern gegenüber den bilanzierenden Organen verantwortlich.
4Diese Verantwortlichkeit bezieht sich auf den Eigenbedarf der Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen und den Bereichen Handel, Volksbildung und Berufsbildung angehören, für folgende küchentechnische Ausrüstungen und Speisentransportbehälter:
5
| Erzeugnis- und Leistungsnomenklaturnummer: | |
| Großküchenmaschinen (elektr. betrieben) | 133 58 400 |
| Geschirrspülmaschinen | 133 58 410 |
| Maschinen und Ausrüstungen für die fleischverarbeitende Industrie | 133 51 300 |
| Großkocheinrichtungen (Gar- und Wärmegeräte) | 139 46 000 |
| Speisentransportbehälter | 139 74 700 |
| Kältemöbel und -geräte | 131 84 000 |
| VEB Maschinenbauhandel Dresden | für Gar- und Wärmegeräte, |
| VEB Kühlanlagenbau Dresden | für Kältemöbel und -geräte, |
| VEB Maschinenbauhandel Leipzig | für Großküchenmaschinen Maschinen und Ausrüstungen für die fleischverarbeitende Industrie, |
| territorial zuständiger Maschinenbauhandel | für Speisentransportbehälter. |
2GBl.
3I 1975, Nr. 44, 722
Produktivitätsrichtwerte
Arbeitsproduktivität für Küchen, in denen warme Hauptmahlzeiten hergestellt werden
| Küchen-Kapazität | Normativ | Streuung | Einbezogene Arbeitsprozesse |
|---|---|---|---|
| Mahlzeiten/ Tag | Mahlzeiten/ VbE | % | |
| bis 200 | 80 | 25 | Herstellung und Verteilung der Speisen. Das schließt die Essenausgabe bei der Küche oder den Transport zur Ausgabestelle ein. |
| 201 - 500 | 110 | 20 | |
| 501 - 1.000 | 140 | 15 | |
| 1.001 - 2.000 | 180 | 10 | |
| über 2.000 | 250 | 5 |
| Nachweis des täglichen Wareneinsatzes | |||||||
| Küche | |||||||
| Tag | |||||||
| verkaufte Essenmarken/ bestellte Essenportionen |
Altersgruppe I |
Altersgruppe II |
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| Lebensmittel | EKP je kg in M |
mengenmäßiger WE/Portion in g |
mengenmäßiger WE gesamt in kg |
wertmäßiger WE gesamt in M |
mengenmäßiger WE/Portion |
mengenmäßiger WE gesamt in kg |
wertmäßiger WE gesamt in M |
| Wertmäßiger WE gesamt Ist | |||||||
| Wertmäßiger WE gesamt Soll |
|||||||
| + | |||||||
| ./. wertmäßiger WE pro Tag | |||||||
| + | |||||||
| ./. wertmäßiger WE | |||||||
| im auflaufenden Monat | |||||||
| Wertmäßiger WE/Portion | |||||||
| _________________ |
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| Küche ........................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Monatliche Abrechnung des mengen- und wertmäßigen Wareneinsatzes | ||||||||||||||||||||
| Verbrauch/Portionen | Wareneinsatz in g/Portion lt. Rezeptur | wertmäßiger | ||||||||||||||||||
| Fleisch Geflügel |
Milch | Butter | Margarine Öl |
Obst Gemüse |
Wareneinsatz/ Portion (M) |
|||||||||||||||
| Tag | Gericht | Ei Fisch |
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| I | II | I | II | I | II | I | II | I | II | I | II | |||||||||
| gesamt | ||||||||||||||||||||
| Ist-Ø je Portion | ||||||||||||||||||||
| Soll-Ø je Portion (lt. Gesetz) |
70 | 90 | 100 | 100 | 5 | 5 | 6 | 8 | 250 | 250 | 1,- | 1,20 | ||||||||
| Abweichungen + ./. |
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