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Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung – SchKiSpVDBest 1

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(1) 1Die in den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung werden von den örtlichen Räten direkt geleitet.
2Diese sichern die planmäßige und qualitätsgerechte Durchführung der Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durch diese Einrichtungen und gewährleisten die Planung, Abrechnung und Kontrolle der materiellen und finanziellen Fonds.

(2) Die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehenden Mehrzweckeinrichtungen mit kombinierter Nutzung (gastronomische Betreuung der Bevölkerung und der Schüler) sind durch Betriebe des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen bzw. zu bewirtschaften.

(3) 1Auf der Grundlage einer gemeinsamen Konzeption des Ministeriums für Handel und Versorgung und des Ministeriums für Volksbildung sowie des Staatssekretariats für Berufsbildung erfolgt die schrittweise Übernahme der Bewirtschaftung bzw.
2Übergabe von Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung aus den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung in den Verantwortungsbereich Handel und Versorgung.
3Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
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a)
Die im Verantwortungsbereich Volksbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die nicht in Schulgebäuden eingeordnet sind und ausschließlich der Schülerspeisung dienen, sind schrittweise und planmäßig von Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen.
b)
Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die ausschließlich für die Schülerspeisung genutzt werden und in Schulen eingeordnet sind, können von Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften bewirtschaftet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25