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Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – SachvRatG

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 216 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25