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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin – SaAusbV 2005

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1Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25