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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin – SaAusbV 2005

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25