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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin – SaAusbV 2005

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1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25