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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin – SaAusbV 2005

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25