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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes – RVWZPauschBeitrV
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§ 4 Zuständigkeit
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Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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