(1) 1Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet.
2Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) 1Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
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