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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes – RVWZPauschBeitrV

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(1) 1Die Beitragsberechnung wird mit den geleisteten Diensttagen eines Kalenderjahres durchgeführt.
2Die Aufteilung der Diensttage auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt nach der Bereichsnummer in der Versicherungsnummer.

(2) 1Solange nach den §§ 228a, 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterschiedliche Bezugsgrößen gelten, sind die Beiträge getrennt nach dem Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße zu berechnen.
2Maßgebend sind die im Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße geleisteten Diensttage.
3Die Aufteilung der Beiträge auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt nach dem Anteil der auf die jeweilige Bereichsnummer entfallenden Diensttage.
4Ist der für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zuständigen Stelle eine Aufteilung der Beiträge nach der jeweiligen Bezugsgröße für einzelne Träger der Rentenversicherung möglich, findet Satz 3 keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25