print

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen – RVermVG§6DV

arrow_left arrow_right

1Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung ergeben, werden durch eine Kommission geregelt, in die jeder im Einzelfall Beteiligte zwei Mitglieder entsendet.
2Die Kommission ist auch für die Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, §§ 3 und 4 zuständig.
3Kommt innerhalb der Kommission eine Einigung nicht zustande, so wird die Angelegenheit auf Antrag eines der Beteiligten von den zuständigen Obersten Bundes- und Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden; ist ein sonstiger Aufgabenträger oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) beteiligt, so ist auch das Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörde oder des obersten Verwaltungsbeamten des Aufgabenträgers oder der Gemeinde (Gemeindeverbandes) erforderlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25