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Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens – RSFAV

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1Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden.
2Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26