(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesicherungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermittlung der Informationen eine Frist setzen und geeignete Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen zu übermitteln sind.
(2) 1Die übermittelten Informationen müssen vollständig, aktuell, genau und verständlich sein.
2Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Informationsgegenstands und den mit diesem einhergehenden Risiken Rechnung tragen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vorgängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:
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(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, bevorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge unaufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbesondere:
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