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Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV

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Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26