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Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts – RHiGRCAbkAV

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Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25