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Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts – RHiGRCAbkAV

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Für die Erledigung der in den Artikeln 1 und 7 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25