(1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
(4) 1Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
(6) 1Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung verlangen.
2Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei entsprechender Anwendung des § 75 des Soldatengesetzes ergibt.
3Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entsprechend.
(7) 1Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist.
2Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen.